Kombinationsleistung – Informationen & Leistungen

Geschrieben von am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze

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Die Kombinationsleistung ist eine Unterstützung der Pflegekasse, die sich aus Pflegegeld und Ambulanter Pflegesachleistung zusammensetzt.

Inhalt:

Damit unterstützt die Kombinationsleistung allen Pflegebedürftigen eine individuelle Kombination aus häuslicher Pflege durch einen Angehörigen und durch einen professionellen Pfleger.

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Die Kombinationsleistung - Pflegegeld + Ambulante Pflegesachleistung

Die Kombinationsleistung, die man von der Pflegeversicherung für eine Kombinationspflege erhält, richtet sich an häuslich gepflegte Menschen mit einem Pflegegrad. Sie besteht anteilig aus Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen bzw. Pflegesachleistungen.

Zur Info

Beim Pflegegeld handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung, die zur Verfügung gestellt werden, um eine private Pflegeperson für den Pflegebedürftigen finanzieren zu können.

Von einer ambulanten Pflegesachleistung spricht man im Gegensatz zum Pflegegeld, wenn die Pflege des Pflegebedürftigen von einem professionellen Pflegedienst übernommen wird.

Jeder Pflegebedürftige, der einem Pflegegrad zugeteilt wurde, hat Anspruch auf Pflegegeld bzw. die ambulante Pflegesachleistung und somit auch auf Kombileistungen.
Dies gilt allerdings nicht für den Pflegegrad 1, da Pflegbedürftige mit diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen erhalten.

Mit dem Pflegegrad 1 erhält man zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, darüber hinaus jedoch auch andere Unterstützungen.

Alles Wissenswerte zum Pflegegrad 1 erfahren Sie hier.

Weitere Informationen zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen können Sie hier nachlesen.

Die Höhe der Leistungen, die man seitens der Pflegeversicherung für die Kombinationspflege bekommt, errechnet sich aus den Leistungen für das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen, die mit dem jeweiligen Pflegegrad korrespondieren.

Monatliche Leistungen bei häuslicher Pflege

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Geldleistung ambulant 316€545€728€901€
Sachleistung ambulant 724€1.363€1.693€2.095€

Die Leistungen für die Kombinationspflege werden immer individuell anhand der Pflegeform errechnet, die Pflegebedürftige für ihre Pflege in Anspruch nehmen. Ausschlaggebend hierfür ist der prozentuale Anteil der Pflege, der von Angehörigen bzw. von einem professionellen Pfleger übernommen wird.

Wie errechnet sich die Kombinationsleistung?

Man errechnet die Kombileistung in zwei Schritten. Zunächst werden die Pflegemaßnahmen definiert, die der Pflegedienst übernehmen soll. Aufgrund dieser Maßnahmen wird ein Vertrag geschlossen, in dem ein gewisses Budget veranschlagt wird. Dieses Budget vergleicht man dann mit den ambulanten Pflegesachleistungen, die die pflegebedürftige Person gemäß ihres Pflegegrades erhält. Die Restsumme entspricht einer gewissen Prozentzahl der ambulanten Sachleistung. Diese Prozentzahl wird jetzt auf das Pflegegeld übertragen – so erhält man die Höhe der Leistungen, die mit aus dem Pflegegeld für den pflegenden Angehörigen übrig bleiben.

Wenn nun also 70% der Pflegesachleistungen für den Dienst benötigt werden, stehen noch 30% des Pflegegeldes für einen pflegenden Angehörigen zur Verfügung.

Rechenbeispiel

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat den Pflegegrad 3. Mit einem Pflegedienst wird ausgemacht, dass dieser sich um die morgendliche Grundpflege sowie die Behandlungspflege kümmert, während Sie ihn abends pflegen und ihn in unregelmäßigen Abständen zum Arzt begleiten.

Für die morgendliche Grund- und Behandlungspflege des Pflegebedürftigen veranschlagt der Dienst ambulante Sachleistungen in Höhe von 958 Euro im Monat.

Dies entspricht einer Prozentzahl von 70,2% der Pflegesachleistung. Diese beträgt für den Pflegegrad 3 insgesamt 1.298 Euro. Das heißt, das ihr pflegebedürftiger Angehöriger zusätzlich zu dem Anteil an der ambulanten Pflegesachleistung noch einen Anspruch auf 29,8% des Pflegegelds hat. Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld bzw. die ambulante Geldleistung seitens der Pflegeversicherung 545 Euro im Monat. 29,8% dieses Pflegegelds sind 162,41 Euro im Monat.

Ihr pflegebedürftiger Angehöriger erhält somit insgesamt 1.120 Euro im Monat für seine Pflege von der Pflegeversicherung, wobei ihm 162,42 Euro davon von der Pflegeversicherung zukommen, die er seinen Angehörigen geben kann, um deren Aufwand zu kompensieren.

Wie beantrage ich die Kombinationsleistung?

Zunächst muss die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Diese Beantragung muss bei der Pflegekasse eingereicht werden. Mehr zur Antragstellung finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum Thema.
Sobald durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und ein entsprechender Pflegegrad zugewiesen wurde, hat man Anspruch auf die damit verbundenen Leistungen.

Um Kombileistungen für eine Kombinationspflege zu erhalten, muss man einen Vertrag mit einem Pflegedienst machen. Der prozentuale Anteil, den man vom Pflegegeld erhält, errechnet sich aus den Leistungen, die bereits von den ambulanten Pflegesachleistungen beansprucht werden.

Sollte man sich für eine Kombileistung entschieden haben, so ist dieser Entschluss ein halbes Jahr lang unumstößlich. Nach Ablauf dieser Frist kann eine neue Vereinbarung mit dem Dienst geschlossen werden und somit eine neue Kombileistung errechnet werden.

Eine Ausnahme bilden Menschen, deren Pflegebedürftigkeit sich innerhalb dieses Zeitraums rapide verändert, so dass eine andere Pflegeform unumgänglich ist. In diesem Fall muss die Pflegekasse umgehend über die neue Situation aufgeklärt werden, damit sie die Kombileistungen dementsprechend angleichen kann.

Können Bewohner eines Pflegeheims Kombileistungen beziehen?

Die Kombinationsleistung besteht aus Pflegegeld und ambulanter Sachleistung. Damit ist sie eine rein ambulante Geldleistung. Das heißt, dass man den vollstationären Leistungsbetrag, den man erhält, wenn man in einem Pflegeheim lebt, nicht mit Pflegegeld kombinieren kann.

Eine Ausnahme ist gewissermaßen ein längerer Krankenhausaufenthalt. Wenn ein pflegebedürftiger Mensch einen Monat lang keine Pflegesachleistungen beansprucht, da er im Krankenhaus behandelt wird, erhält er die volle Höhe des Pflegegeldes, die ihm nach seinem Pflegegrad zusteht.
Dies gilt für eine Dauer von 28 Tagen vollstationärer Behandlung. Wenn der betroffene Mensch länger im Krankenhaus bleibt, wird das Pflegegeld nach diesen 28 Tagen nicht mehr weitergezahlt.

Kombinationspflege bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind an sich auch Kombinationen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um eine Stellvertretung einer privaten Pflegeperson durch dritte, zum Beispiel einen ambulanten Pflegedienst.

Die Kurzzeitpflege bezeichnet einen vollstationären Aufenthalt für einen Zeitraum von maximal 56 Tagen im Jahr.

Für weiterführende Informationen verweisen wir Sie auf unseren Beitrag zur Verhinderungspflege.

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