Pflegegeld – Voraussetzungen und Leistungen nach Pflegegraden
Geschrieben von am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze
Dieser Beitrag erklärt, welche Leistungen Ihnen seitens der Pflegekasse zustehen, wenn Ihre Pflege zuhause geschieht und Sie von Angehörigen bzw. Bekannten gepflegt werden.
- Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistung und stationärer Leistungsbetrag
- Wer bekommt das Pflegegeld gezahlt?
- Leistungen des Pflegegelds
- Leistungen bei Pflegegrad 1
- Leistungen bei Pflegegrad 2
- Leistungen bei Pflegegrad 3
- Leistungen bei Pflegegrad 4
- Leistungen bei Pflegegrad 5
- Wann wird Pflegegeld ausgezahlt?
- Zusätzliche Unterstützung
- Wie beantrage ich Pflegegeld?
Weiterführende Infos
- Hier finden Sie umfangreiche Informationen zu den Pflegegraden
- Weiterführende Infos zu den Pflegesachleistungen finden Sie in diesem Beitrag
- Wie Sie beide Leistungen in der Kombinationsleistung kombinieren können, erfahren Sie hier
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegekasse, die ein pflegebedürftiger Mensch, um die Pflege in der eigenen Häuslichkeit durch einen pflegenden Angehörigen oder einen Bekannten kompensieren zu können. Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuteilung zu einem Pflegegrad. Dergestalt unterscheiden sich auch die Leistungen, die man gemäß der Pflegeversicherung für die Pflege erhält.
Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen und stationärer Leistungsbetrag
Je nach Pflegeform, in der der pflegebedürftige Mensch lebt und Pflege bekommt, hat er Anspruch auf unterschiedliche Leistungen seitens der Pflegekasse.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige nach §37 SGB XI, wenn sie von nicht-professionellen Pflegenden in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden.
Eine betreute WG für an Demenz Erkrankte fällt beispielsweise bereits unter die ambulanten Sachleistungen (oder "Pflegesachleistungen").
Zur Info
Wenn ein pflegebedürftiger Mensch zusammen mit anderen Pflegebedürftigen eine Wohngemeinschaft gründen will, erhält er mit seiner Pflegeversicherung einen Zuschuss von 2.500€ für die Einrichtung der Wohnung. Die Pflegeversicherung zahlt bis zu 10.000€ pro WG, also werden bis zu 4 Mitbewohner mit den 2.500€ unterstützt.
Von ambulanten Pflegesachleistungen spricht man, wenn die pflegebedürftige Person zwar in der eigenen Häuslichkeit gepflegt wird, wenn allerdings ein professioneller Anbieter, zum Beispiel ein Pflegedienst, die Pflege übernimmt und nicht die pflegenden Angehörigen des Pflegebedürftigen sich um dessen Pflege kümmern. Auch bei den ambulanten Pflegesachleistungen richten sich die Gelder, die der pflegebedürftige seitens der Pflegeversicherung für seine Pflege bezieht, nach dem jeweiligen Pflegegrad.
Auch das Betreute Wohnen bzw. das Leben in einer WG für Menschen mit Demenz zählt unter die ambulanten Wohnformen.
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Ein stationärer Leistungsbetrag steht Pflegebedürftigen zur Verfügung, die in einer stationären Einrichtung, also in einem Pflegeheim, gepflegt werden. Der stationäre Leistungsbetrag muss allerdings durch einen bundesdurchschnittlichen Eigenanteil sowie durch eine individuelle Summe, die jedes Pflegeheim selbst berechnet, komplettiert werden, damit die pflegebedürftige Person im Heim gepflegt werden kann.
Wer bekommt das Pflegegeld bezahlt?
Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, nicht an die Person, die die Pflege des Pflegebedürftigen übernimmt. Der Pflegebedürftige darf frei über das Pflegegeld verfügen, allerdings ist es vom Gesetzgeber als finanzielle Anerkennung für die pflegende Person vorgesehen.
Wie hoch sind die Leistungen des Pflegegelds?
Das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegekasse für seine Pflege ausgezahlt bekommt, richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad, den ihm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei seiner Überprüfung zugeteilt hat.
Leistungen des Pflegegelds
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegegeld | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ |
Höhe des Pflegegeldes nach Pflegegrad
Je nach Pflegegrad erhält ein pflegebedürftiger Mensch für seine Pflege ein unterschiedliches Pflegegeld von der Pflegekasse.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 1
Ein pflegebedürftiger Mensch, dem der MDK den Pflegegrad 1 zugeteilt hat, erhält gemäß der Pflegeversicherung noch kein Pflegegeld. Allerdings hat die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf den Entlastungsbeitrag nach §45b SGB XI. Diesen Anspruch haben alle Pflegebedürftigen, sofern sie ambulant gepflegt werden.
Alle Infos zum Pflegegrad 1 finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zum neuen Pflegegrad.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 2
Eine Pflegebedürftige Person, der der Pflegegrad 2 zugeteilt wurde, erhält ein Pflegegeld von 316 Euro im Monat für die häusliche Pflege durch Angehörige.
Alle Infos zum Pflegegrad 2 können Sie sich hier ansehen.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 3
Hat ein pflegebedürftiger Mensch den Pflegegrad 3, erhält er ein Pflegegeld von 545 Euro im Monat.
Hier erhalten Sie sämtliche Informationen zum Pflegegrad 3.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 4
Das Pflegegeld bzw. die ambulante Geldleistung, die eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 4 von der Pflegekasse für ihre häusliche Pflege erhält, beläuft sich auf 728 Euro im Monat.
Sehen Sie sich hier alle Infos zum Pflegegrad 4 an.
Höhe des Pflegegelds bei Pflegegrad 5
Menschen mit dem Pflegegrad 5, deren häusliche Pflege von Angehörigen oder Bekannten übernommen wird, erhalten 901 Euro im Monat.
Sämtliche wissenswerten Infos zum Pflegegrad 5 haben wir hier für Sie bereit.
Insgesamt erhält ein pflegebedürftiger Mensch für die häusliche Pflege durch Angehörige mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 mehr Geld als vor 2017. Dies erklärt sich aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber die häusliche Pflege, welche von den meisten Pflegebedürftigen als bevorzugt angesehen wird, unterstützen möchte.
Für eine genauere Darstellung des Pflegestärkungsgesetzes 2 und seinen Änderungen bitten wir Sie, sich an unseren diesbezüglichen Beitrag zu halten.
Dort wird auch die eingeschränkte Alltagskompetenz (zumeist Demenz) bzw. der Härtefall mit angeführt.
Wann wird Pflegegeld ausgezahlt?
Bei Pflegegeld handelt es sich, wie auch bei den ambulanten Pflegesachleistungen und dem stationären Leistungsbetrag, um monatliche Unterstützungen. Das Pflegegeld wird demgemäß in der Regel am ersten Werktag des Monats ausgezahlt.
Bezieht man zum ersten Mal Pflegegeld, richtet sich die Auszahlung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Die Pflegekasse berechnet bei der ersten Zahlung auch die Zeit des Vormonats mit, welche dann rückwirkend vergolten wird.
Beispielrechnung
Ein Antrag auf Überprüfung der Pflegebedürftigkeit wurde am 24. April gestellt. Im Mai wurde die Pflegebedürftigkeit bestätigt, es wurde Pflegegrad 2 festgestellt.
Am ersten Werktag im Juni überweist die Pflegekasse dann das Pflegegeld für den gesamten Mai sowie das anteilige Pflegegeld für den April, seitdem der Antrag gestellt wurde.
Die Pflegekassen berechnen einen Monat mit 30 Tagen. Die Rechnung für den April ist also wie folgt:
316 Euro Pflegegeld (für Pflegegrad 2) : 30 Tage (Gesamtmonat) x 6 Tage (seit der Antragstellung) = 63,2 Euro.
Es werden im Juni also 316 Euro + 63,2 Euro ausgezahlt, insgesamt 373,2 Euro.
Pflegegeld: Zusätzliche Leistungen
Das Pflegegeld ist nicht die einzige Hilfe, auf die eine pflegebedürftige Person Anspruch hat.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§45b SGB XI)
Alle Pflegebedürftigen, die eine häusliche Pflege erfahren, haben zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den ambulanten Pflegesachleistungen (wenn sie von einem Pflegedienst gepflegt werden) Anspruch auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI. Diese belaufen sich auf 125 Euro im Monat. Es handelt sich bei den Leitungen um einen zweckgebundenen Betrag, was heißt, dass er nur für bestimmte Zwecke ausgegeben werden kann, die Sie unserem umfangreichen Beitrag zum Thema Betreuungs- und Entlastungsleistungen entnehmen können.
Zur Info
Auch stationär gepflegte Menschen haben Anspruch auf derartige Unterstützung. Allerdings beziehen sich diese auf §43b SGB XI (vormals §87b SGB XI) und werden direkt an das Pflegeheim gezahlt, sofern dieses darlegt, dass es Aktivitäten, die mit dem Betrag bezahlt werden, anbietet.
Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung ist eine Mischform aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Sie wird von der Pflegekasse bezahlt, wenn ein pflegebedürftiger Mensch nicht nur von einem Pflegedienst, sondern auch von einem Angehörigen / Bekannten gepflegt wird. Die genaue Definition und Berechnung können Sie in unserem Beitrag zu den Kombinationsleistungen erfahren.
Pflegegeld bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt, sofern die Pflege von einem professionellen Pflegedienst übernommen wird. Allerdings wird die Hälfte des Pflegegelds bei Verhinderungspflege lediglich sechs Wochen im Jahr von den Pflegekassen bezahlt. Bei der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen pro Jahr weitergezahlt.
Wenn also die Pflege kurzfristig von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden muss – ob das nun in der Verhinderungspflege oder in der Kurzzeitpflege geschieht – so unterstützt die Pflegeversicherung dies in einem entsprechenden Rahmen.
Weitere Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie in unserem diesbezüglichen Beitrag.
Wie kann ich Pflegegeld beantragen?
Wenn Sie an sich oder an einem Angehörigen bemerken, dass die Selbstständigkeit, mit der Sie oder Ihr Angehöriger das Leben führen, zunehmend eingeschränkt ist, dann stellen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse, um die Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Die Krankenkasse wird zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen, welcher sich dann bei Ihnen bzw. Ihrem Angehörigen einfindet und eine Überprüfung der Pflegebedürftigkeit gemäß des Neuen Begutachtungsassessement (NBA) durchführt.
Zur Info
Das NBA berücksichtigt vor allem die Einschränkung der Selbstständigkeit, was zum Beispiel auch bei Demenz der Fall ist. Auch früher wurde der Demenz schon Rechnung getragen, allerdings nicht zur Genüge. Mit den Pflegestärkungsgesetz 2 erhält die Demenz und die damit verbundene Pflege einen viel höheren Stellenwert.
Das Ergebnis des MDK läuft dann auf eine Einstufung hinaus, mittels der ermittelt wird, auf welche Leistungen, also bei häuslicher Pflege durch Angehörige / Bekannte folglich auf welches Pflegegeld, Ansprüche bestehen.