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Pflegegrad 1 – Voraussetzungen & Geldleistungen (Stand 2022)

Geschrieben von am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze

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Der Pflegegrad 1 wurde am 01.01.2017 neu eingeführt. Dieser Pflegegrad wird Menschen zugeteilt, die vor 2017 keine Pflegestufe erhalten hatten, die jedoch Unterstützung benötigen; meistens wegen Einschränkungen der allgemeinen Alltagskompetenz.

Inhalt:

Das bezieht sich in den meisten Fällen auf Demenz. Das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) und damit der Pflegegrad 1 soll diese Menschen unterstützen.

In der Vergangenheit gab es dafür die Pflegestufe 0, welche jedoch mittlerweile in den Pflegegrad 2 übergeleitet wurde. Der Pflegegrad 1 ist somit völlig neu und richtet sich an Menschen, die vor 2017 noch keine Unterstützung erhalten haben.

Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 1

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Begutachtung bei der Pflegekasse gestellt werden.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt die Begutachtung dann durch, die nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA) erfolgt. Dabei werden bis zu 100 Punkte je nach Grad der Pflegebedürftigkeit vergeben.

Für den Pflegegrad 1 müssen Pflegebedürftige eine Punktzahl von 12,5 bis <27 von 100 Punkten des Neuen Begutachtungsassessments erreichen. Per Definition des NBA entspricht das einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, sei diese nun körperlich oder kognitiv.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA)

Beim Neuen Begutachtungsassessment handelt es sich um einen Katalog an Kriterien, mit dem man die Pflegebedürftigkeit möglichst genau feststellen kann.
Dabei wird die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in 6 Kategorien geprüft. Für jede dieser Kategorien werden Punkte vergeben, sodass der Pflegebedürftige am Ende eine Gesamtzahl an Punkten erhält, die seine Pflegebedürftigkeit in Zahlen fassen. Die Bewertungsskala liegt im Rahmen von 0 bis 100 Punkten, wobei 100 Punkte das höchste Maß der Pflegebedürftigkeit ausdrücken. Jeder Pflegegrad entspricht einer gewissen Anzahl an Punkten.

Die Pflegegradepunkte im Überblick

  • Pflegegrad 1: 12,5 - <27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 - <47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 - <70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 - <90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 - 100 Punkte

Zur Info

Es wird oft irrtümlich angenommen, dass Menschen mit der früheren Pflegestufe 0 jetzt in den Pflegegrad 1 eingeordnet werden. Allerdings wird die Pflegestufe 0 in den Pflegegrad 2 überführt, der Pflegegrad 1 ist völlig neu und richtet sich an Menschen, die vor 2017 keine Pflegestufe erhalten hatten.

Leistungen für Menschen mit Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind lediglich gering in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt. Das befugt die Betroffenen gemäß des Pflegestärkungsgesetzes 2 nicht dazu, eine ambulante Geldleistung oder eine Pflegesachleistung seitens der Pflegeversicherung zu beziehen.

Geldleistung ambulant
Sachleistung ambulant
Zusätzlicher Entlastungsbetrag125€
Stationärer Leistungsbetrag

Gemeint ist damit, dass Menschen mit Pflegegrad 1 keine Unterstützung für die Pflege zu Hause erhalten, also weder ambulante Pflegesachleistungen für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes noch ambulante Geldleistungen bzw. Pflegegeld für die Pflege durch einen Angehörigen. Allerdings haben sie Anspruch auf einen zweckgebundenen ambulanten Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich seitens der Pflegeversicherung (§45b SGB XI).

Was man mit dem Geld des Entlastungsbetrags machen kann, erfahren Sie in unserem Beitrag zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Pflegegrad 1 ist nicht gleich Pflegestufe 1

Die Pflegestufen 1, 2, 3 & 0 wurden bereits 2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Der Pflegerad 1 ist komplett neu hinzugekommen und befindet sich, was die Anrechnung anbetrifft, unter dem Pflegegrad 0. Die Pflegestufe 1 entspricht dem Pflegegrad 2. Mehr dazu können Sie in unserem umfassenden Beitrag zu den Pflegegraden erfahren.

Kann man mit dem Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Ein Recht auf Kurzzeitpflege hat eine Pflegeperson mit dem Pflegegrad 1 nicht. Allerdings lassen sich für die Kurzzeitpflege die Leistungen verwenden, die man mit dem Entlastungsbetrag bezieht. Da sich diese Leistungen nach §45b SGB XI wie erwähnt jedoch nur auf 125 Euro im Monat belaufen, kann man die Kurzzeitpflege damit nur an 1-2 Tagen im Monat beanspruchen.

Erst ab dem Pflegegrad 2 kommt die Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege auf.

Zur Info

Mit dem Pflegegrad 1 hat man auch noch keinen Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege ist vom Gesetzgeber für Pflegebedürftige vorgesehen, die Pflegegeld erhalten. Und dieser Umstand bezieht sich nicht auf Menschen mit dem Pflegegrad 1.

Pflegegrad 1 und Tages- und Nachtpflege

Die Unterstützung bei der Tagespflege sowie der Nachtpflege beschränkt sich mit dem Pflegegrad 1 ebenfalls nur auf den monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro. Ein weiterer Anspruch besteht erst ab dem Pflegegrad 2.

Kann eine Pflegeperson mit Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel beziehen?

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können Pflegehilfsmittel beantragen. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise ein Hausnotruf, dessen Installation sowie monatliche Gebühr die Pflegepersonen von der Pflegekasse subventioniert bekommen. Pflegehilfsmittel können aber auch Gebrauchsmittel sein, für die Pflegebedürftige pauschal 40€ pro Monat erhalten. Alle Pflegegrade erhalten hier die gleiche Unterstützung.

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Mehr Infos zum Betreuten Wohnen finden Sie hier.

Gibt es Unterstützung für die Wohnungsanpassung?

Die Unterstützung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erfolgt unabhängig vom Pflegegrad. Das heißt, dass auch für Menschen mit Pflegegrad 1 bis zu 4.000€ pro Maßnahme zur Verfügung stehen. Allerdings muss eine Maßnahme begründet sein und geht in der Regel mit einer Neueinteilung in einen höheren Pflegegrad einher. Also stehen für einen Menschen mit Pflegegrad 1 zunächst maximal 4.000 € für die Wohnungsanpassung zur Verfügung.

Hier finden Sie mehr zum barrierefreien Wohnen und zur Finanzierung des barrierefreien Wohnens.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Wenn man der Meinung ist, dass man für die Pflege Gelder seitens der Pflegekasse erhalten sollte, kann man einen Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) beantragen. Der MDK teilt mittels des Neuen Begutachtungsassessments einen Pflegegrad zu, sofern der Mensch, um den es geht, in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist.

Zur Info

Bei privat versicherten Menschen kümmert sich die Firma Medicproof GmbH um die Einstufung in einen Pflegegrad. Dabei geht sie jedoch genauso vor wie der MDK.

Wichtig ist, dass man eine eventuelle Unterstützung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erhält, nicht rückwirkend. Das heißt, dass man nicht zu lange zögern sollte, eine Einteilung zu beantragen.

Was genau Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Antragstellung.

Kann ich Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen?

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie oder Ihr Angehöriger falsch eingestuft wurde, haben Sie einen Monat nach Eingang des Resultats Zeit, Widerspruch einzulegen.

Sie brauchen Hilfe beim Widerspruch? Die Landesverbände des Sozialverbands VdK bieten umfangreiche Rechtsberatungen zum Thema an.

Was sind Pflegegrade?

Pflegegrade haben zu Beginn 2017 die bis dahin gängigen Pflegestufen abgelöst. Mit den Pflegegraden wird der Pflegebedarf von Pflegepersonen definiert. Dadurch lässt sich feststellen, welche Leistungen man durch die Pflegeversicherung seitens der Pflegekassen beziehen kann.

Seit Beginn 2017 wird der jeweilige Pflegegrad anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt. Das NBA berücksichtigt mit den Pflegegraden nicht mehr nur körperliche, sondern auch kognitive Einschränkungen der pflegebedürftigen Person. Mehr zum Neuen Begutachtungsassessment finden Sie in unserem Beitrag zu den Pflegegraden.

Die Pflegegrade sowie das Neue Begutachtungsassessment wurden 2017 im Zuge des PSG II eingeführt. Das Pflegestärkungsgesetz 3, welches ebenfalls am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, hilft bei der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetz 2 in ländlichen Regionen. Außerdem setzt es das Pflegegeld mit anderen Sozialleistungen wie der Eingliederungshilfe in Beziehung.

Sie haben weitere Fragen zum Pflegegrad 1?

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) steht Ihnen für alle weiteren Fragen zur Verfügung. Dort finden Sie eine umfassende, kompetente und verbindliche Beratung.

030 / 340 60 66 – 02

Sprechzeiten:

  • Mo - Do 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Fr 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Faxnummer (für Gehörlose und Hörgeschädigte)
030 / 340 60 66 – 07

Email-Adressen: info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de

Gebärdentelefon:
ISDN-Bildtelefon: 030 / 340 60 66 – 08
Video over IP: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.

Zur Info

Hier finden Sie alle Informationen zu den anderen Pflegegraden:

Hier sind wir mit unserer ambulanten Intensivpflege tätig

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