Pflegegesetz: Das Pflegestärkungsgesetz – was steckt dahinter?
Geschrieben von Daniel Rautenberg am 5. November 2014
Kategorie: Pflegegesetze
Mit dem Pflegestärkungsgesetz stellte die Bundesregierung eine Verbesserung der gesamten Pflegesituation Deutschlands in Aussicht.
Dieses neue Pflegegesetz wurde gestaffelt eingeführt: Die erste Umsetzung ist zum 1. Januar 2015 erfolgt, die zweite wurde 2017 umgesetzt. Was genau soll sich durch das Pflegestärkungsgesetz geändert haben? Wer profitiert von den Änderungen? Welchen Einfluss hat das Gesetz auf die Pflegelandschaft in Deutschland? Bedeutet das neue Pflegestärkungsgesetz tatsächlich eine Stärkung der Pflege? Diese Fragen und mehr beantworten wir in den folgenden Zeilen.
Die geplanten Pflegestärkungsgesetze betreffen mehr als 2,5 Millionen Pflegebedürftige
Mehr als 2,5 Millionen Pflegebedürftige gibt es in Deutschland. Die Zahlen werden in den nächsten Jahren rapide ansteigen, denn es gibt immer mehr ältere Menschen. Gleichzeitig kommen immer weniger junge Menschen nach. Die steigenden Kosten der Pflege lasten also auf weniger Schultern. Außerdem wird es in Zukunft auch weniger Pflegekräfte geben. Die Bundesregierung will dieser Entwicklung etwas entgegensetzen und erstmals seit langer Zeit die Pflege mehr in den Blick rücken - mit den Pflegestärkungsgesetzen.
Genau genommen existieren zwei Pflegestärkungsgesetze: Das erste wurde zum 1. Januar 2015 eingeführt, das zweite voraussichtlich zum 1. Januar 2017. In einem ersten Schritt wird neben Leistungsverbesserungen und einer höheren Zahl an Pflegekräften auch ein Vorsorgefonds eingeführt. 2017 sollen dann ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsschema umgesetzt werden.
Das erste Pflegestärkungsgesetz im Detail
1) Erhöhung und Flexibilisierung der Leistungen
Seit dem 1. Januar 2015 greifen bereits umfassende Reformen in der Pflege. Die meisten Pflegeleistungen sind um mindestens 4% gestiegen, um die Leistungen an die Inflation der letzten Jahre anzugleichen. Das bedeutet zum Beispiel für die Pflegesachleistungen, dass Menschen mit der Pflegestufe 1 statt wie zuvor 450€ nun 468€ erhalten. In der Pflegestufe 2 werden statt 1100€ 1144€ gezahlt. Und in der Pflegestufe 3 sind die Leistungen von zuvor 1550€ auf 1612€ gestiegen. Eine Anpassung an die Preisentwicklung wird zukünftig regelmäßig alle drei Jahre überprüft und dann gegebenenfalls umgesetzt.
Doch nicht nur die Pflegesachleistungen wurden angehoben, es entsteht unter anderem auch ein erhöhter Anspruch auf Pflegegeld, auf Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, auch im Rahmen von Wohngemeinschaften.
Auch die Kombination der verschiedenen Leistungen wurde erleichtert. So kann etwa die Tages- und Nachtpflege ungekürzt neben den Leistungen für die ambulante Pflege in Anspruch genommen werden. Die Jahrespauschalen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können seit Beginn des Jahres 2015 flexibler eingesetzt werden: 50% der Leistungen für die Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Umgekehrt können sogar 100% der Leistungen für die Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Das erleichtert vor allem den Angehörigen von Demenzkranken die Pflege.
Mehr zu den verbesserten Pflegeleistungen finden Sie im "Praxishandbuch Pflegestärkungsgesetz" der Forum Verlag Herkert GmbH.
Verbesserungen des Pflegegeldes
Pflegestufe | Pflegegeld 2014 | Pflegegeld 2015 |
Stufe 0 mit EA* | 120 € | 123 € |
Stufe 1 | 235 € | 244 € |
Stufe 1 mit EA* | 305 € | 316 € |
Stufe 2 | 440 € | 458 € |
Stufe 2 mit EA* | 525 € | 545 € |
Stufe 3 | 700 € | 728 € |
Verbesserungen der Pflegesachleistungen
Pflegestufe | Pflegesachleistungen 2014 | Pflegesachleistungen 2015 |
Stufe 0 mit EA* | 225 € | 231 € |
Stufe 1 | 450 € | 468 € |
Stufe 1 mit EA* | 665 € | 689 € |
Stufe 2 | 1.100 € | 1.144 € |
Stufe 2 mit EA* | 1.250 € | 1.298 € |
Stufe 3 | 1.550 € | 1.612 € |
Härtefall | 1.918 € | 1.995 € |
*EA - eingeschränkte Alltagskompetenz (darunter fallen vor allem Menschen mit Demenz)
2) Erhöhung der Zahl der Pflegenden
Eine weitere Maßnahme des ersten Pflegestärkungsgesetzes ist die Erhöhung der Zahl der Pflegekräfte. Der Bundesminister Hermann Gröhe strebt weiterhin eine Erhöhung um 45.000 neue Betreuungskräfte in der stationären Pflege an, die Tätigkeiten wie zum Beispiel Spazierengehen und Vorlesen übernehmen und so die Haupt-Pflegenden entlasten sollen. Wie genau das umgesetzt werden soll, steht derzeit noch in den Sternen.
3) Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds
Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wurde zudem ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet, in den jährlich rund 1,2 Milliarden Euro einfließen sollen. Dieser Vorsorgefonds dient der nachhaltigen Entwicklung der Pflege: Wenn ab 2035 die geburtenstarken Jahrgänge vermehrt in die Pflegebedürftigkeit gelangen, können die wenigen jungen Menschen die Kosten der Pflege nur schwer stemmen. Der Fonds soll dabei helfen, die Pflege der Zukunft zu finanzieren.
Hier sehen Sie ein Video des Bundesministeriums für Gesundheit, das noch einmal einen guten Überblick über die beiden Pflegestärkungsgesetze gibt:
Was kommt mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz?
1) Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Das zweite Pflegestärkungsgesetz sieht eine Erneuerung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs vor. Damit ist gemeint, dass Pflegebedürftigkeit neu definiert wird. Sie soll nicht mehr abhängig von den Minuten sein, die für eine pflegerische Maßnahme benötigt werden, sondern von den tatsächlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Pflegebedürftigen. Das kommt insbesondere Menschen mit Demenz zugute, die bei den derzeitigen Bestimmungen häufig zurückbleiben.
2) Aus 3 Pflegestufen werden 5 Pflegegrade
Damit einher geht die Umstellung von den derzeit drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Dadurch ist eine differenziertere Einteilung in die verschiedenen Abstufungen möglich. Die jetzigen Pflegebedürftigen werden einfach umgestuft, während es für die Menschen, die nach Einführung des Gesetzes pflegebedürftig werden, neue Begutachtungskriterien gibt. Auch von der Umstellung auf Pflegegrade profitieren vor allem Demenzkranke, die bisher häufig keine oder sehr wenige Ansprüche auf Leistungen seitens der Pflegekassen haben.
3) Neue Begutachtungsverfahren
Ebenfalls neu ab 2017 ist ein neues Begutachtungsschema, das sogenannte Neue Begutachtungsassessment (NBA). Damit ist gemeint, dass bei der Einstufung in Pflegegrade die pflegebedürftige Person in ihrer Gesamtheit betrachtet wird, statt - wie bisher - nur von den erbrachten Pflegeleistungen auszugehen. Das entscheidende Kriterium bei der Einstufung soll mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Selbstständigkeit der Person sein, und zwar in Bezug auf die körperliche und geistige Verfassung. Bisher wurde die körperliche Ebene zu stark in den Fokus genommen.
Mehr über das zweite Pflegestärkungsgesetz - etwa die Voraussetzungen für die einzelnen Pflegegrade und die neuen Begutachtungskriterien - erfahren Sie in unserem Beitrag Pflegegrade 1, 2, 3, 4 & 5 - die neuen Pflegestufen.
Wer wird durch die Gesetze gestärkt?
Die Bundesregierung stellt den Anspruch, dass durch die Pflegestärkungsgesetze alle an der Pflege beteiligten Parteien gestärkt werden: Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegekräfte. Außerdem soll eine langfristige Finanzierung gestärkt werden.
1) Pflegebedürftige
Die Pflegebedürftigen profitieren vor allem von den höheren Leistungsansprüchen. Die Erhöhung der meisten Leistungssätze um 4%, zusätzliche Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege, Zuschüsse beim Umbau der Wohnung und Verbesserungen im stationären Bereich durch mehr Pflegepersonal - das verspricht die Bundesregierung. Im Großen und Ganzen sollen die passenden Pflegeleistungen individuell ausgewählt werden. So soll es möglich sein, besser auf die Bedürfnisse jeder einzelnen pflegebedürftigen Person einzugehen. Es lässt sich sagen, dass die Pflegereform besonders demenziell erkrankten Menschen zugutekommt, da sie bisher stark benachteiligt wurden. Das soll sich durch das Pflegestärkungsgesetz ändern.
2) Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige erhalten ebenfalls größere Unterstützung seitens der Politik. Sie sind die größte Gruppe an Pflegenden in Deutschland und benötigen mehr Entlastung im Alltag. Die Tages- und Nachtpflege soll in vollem Umfang neben den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld nutzbar sein und Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen auch für demenziell Erkrankte möglich gemacht werden. Außerdem wird im Fall, dass in kurzer Zeit die Pflege für einen Angehörigen organisiert werden muss, von einem Anspruch auf zehntägige bezahlte Auszeit vom Beruf gesprochen.
3) Pflegekräfte
Das Ministerium möchte Pflegende stärken, indem es Geld in zusätzliche 45.000 Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stellt. So sollen die Haupt-Pflegekräfte entlastet werden. Weiterhin wird ein deutlicher Bürokratieabbau in Aussicht gestellt. Das größte Projekt wird jedoch die Neugewinnung von Pflegekräften sein. Die Bundesregierung möchte den Pflegeberuf attraktiver machen, sodass sich mehr Menschen für diesen Beruf entscheiden.
Wie wird das neue Gesetz finanziert?
Erhöhte Pflegeleistungen, zusätzliches Geld für die Pflege-Ausbildung, ein Pflegevorsorgefonds - das alles sind große Projekte mit enormen Kosten. Es handelt sich um zusätzliche 4,8 Milliarden Euro Ausgaben bis 2017 sowie im Anschluss um jährlich 2,4 Milliarden Euro Mehrausgaben. Die Finanzierung der neuen Gesetze werden die Beitragszahler übernehmen müssen: Voraussichtlich werden 0,5 Prozentpunkte mehr für die Pflegeversicherung fällig. Im ersten Schritt 0,3 Punkte und ab 2017 noch einmal 0,2 Prozentpunkte. Der Bundesgesundheitsminister sieht darin kein Problem: Für ihn ist die Pflegereform ein zentrales Anliegen der gesamten Gesellschaft, um in Zukunft Zusammenhalt zu garantieren.
Änderungen mit dem Pflegegstärkungsgesetz 3
Ende Juni 2016 wurde ein drittes Gesetz zur Stärkung der Pflege verabschiedet, das Anfang 2017 umgesetzt werden soll. In diesem dritten Gesetz geht es vorrangig um zwei Aspekte, die das zweite Pflegestärkungsgesetz vervollständigen sollen.
1) Verbesserung der Pflege auf kommunaler Ebene
Das Gesetz beschreibt mehrere Maßnahmen, die eventuellen Unterversorgungen und Informationsdefiziten in den ländlichen Regionen Deutschlands vorbeugen bzw. Einhalt gebieten sollen.
2) Zusammenführung von Pflegeleistungen und anderen Sozialleistungen
Im Moment besteht kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Pflegeleistungen und anderen Sozialleistungen, die Pflegebedürftige eventuell empfangen. Das soll sich mit dem PSG 3 ändern.