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Alles über Pflegestufe 0, 1, 2 & 3

Geschrieben von Daniel Rautenberg am 1. Juni 2016
Kategorie: Pflegegesetze

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Zu Beginn 2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Hier erfahren Sie alles über sämtliche Neuerungen.

Alles über die Pflegegrade

Pflegebedürftige Menschen benötigen im Alltag Unterstützung von Pflegekräften, zum Beispiel bei der Körperpflege oder bei Besorgungen und Einkäufen. Die Leistungen und finanziellen Ansprüche der Patienten mit Pflegebedürftigkeit waren dabei von der jeweiligen Pflegestufe abhängig. Es gab sie in den Abstufungen 1, 2 und 3 sowie 0.

Inhalt:

Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung mit den wichtigsten Informationen zu den Pflegestufen – Lesezeit: 2 Minuten.

In welche Pflegestufe man eingeteilt wurde, dafür war vor allem die Zeit ausschlaggebend, die für die Pflege aufgewendet wurde:

PflegestufeTäglicher Hilfebedarf...davon Grundpflege...davon im Haushalt
Stufe 190 Minutenmehr als 45 Minutenmehrmals in der Woche
Stufe 23 Stundenmind. 2 Stunden, 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeitenmehrmals in der Woche
Stufe 35 Stundenmind. 4 Stunden, rund um die Uhrmehrmals in der Woche

Pflegestufe 1 - Voraussetzungen & Leistungen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) wurden erfüllt, wenn der Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person täglich mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege (Ernährung, Körperpflege und Mobilität) umfasste. Außerdem musste der oder die Pflegebedürftige mehrmals wöchentlich Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten beanspruchen. Zusätzlich musste der tägliche zeitliche Aufwand innerhalb einer Woche durchschnittlich wenigstens 90 Minuten ausmachen. Hierbei mussten auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten angerechnet werden.

Pflegeleistungen für die Pflegestufe 1:

Pflegegeld: 244 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 468 €/Monat

Pflegeleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf:

Pflegegeld: 316 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 689 €/Monat

pflegestufe 1 entwicklung leistungsempfänger 1996-2011
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (2013): Statistiken zur Pflegeversicherung, Berlin

Pflegestufe 2 - Voraussetzungen & Leistungen

Die Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit) konnte in Anspruch genommen werden, wenn wenigstens drei Mal am Tag und zu unterschiedlichen Zeiten Unterstützung bei der Grundpflege notwendig war sowie mehrmals wöchentlich Hilfe in der Hauswirtschaft. Bei Pflegestufe II lag der wöchentliche Zeitaufwand für diese Unterstützung pro Tag durchschnittlich wenigstens bei drei Stunden, der Bereich der Grundpflege musste hierbei mindestens zwei Stunden täglich ausmachen.

Pflegeleistungen für die Pflegestufe 2:

Pflegegeld: 458 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 1.144 €/Monat

Pflegeleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf:

Pflegegeld: 545 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 1.298 €/Monat

Pflegestufe 3 - Voraussetzungen & Leistungen

In die Pflegestufe 3 (Schwerstpflegebedürftigkeit) fielen alle Personen, die bei der Grundpflege, also in den Teilbereichen Ernährung, Körperpflege und Mobilität, rund um die Uhr Hilfe benötigten und ebenfalls mehrmals wöchentlich Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Pflege musste am Tag durchschnittlich mindestens fünf Stunden in Anspruch nehmen, vier Stunden mussten dabei der Grundpflege zugerechnet werden können.

Die erforderlichen Leistungen für die Grundpflege mussten nicht von einem Pflegedienst geleistet werden. Der Bedarf konnte, nachdem er einmal von der Pflegeversicherung festgestellt wurde, nach dem Wunsch des Pflegebedürftigen abgedeckt werden. Häufig konnte der Pflegeaufwand, der in der Pflegestufe III anfiel, jedoch nicht alleine von den Angehörigen der betroffenen Person gedeckt werden. In solchen Fällen war es ratsam, über das Hinzuziehen eines ambulanten Pflegedienstes nachzudenken. Das gilt bei den Pflegegraden selbstverständlich ebenfalls.

Pflegeleistungen für die Pflegestufe 3:

Pflegegeld: 728 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 1.612 €/Monat

Die Pflegeleistungen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf betrugen genauso viel.

Die Härtefallregelung

Lag bei einem Menschen die Pflegestufe 3 vor und war zudem ein besonders intensiver und hoher Aufwand für die tägliche Pflege notwendig, konnte die sogenannte Härtefallregelung in beantragt werden.
Für Personen, die unter diese Regelung fielen, gab es höhere angepasste Sätze seitens der Pflegeversicherung. Voraussetzung für einen Härtefallantrag war, dass grundpflegerische Unterstützung wenigstens sechs Stunden am Tag erforderlich waren, wovon sie mindestens drei Mal während der Nacht erfolgen mussten. Das heißt also, dass rund um die Uhr eine Pflegeperson zur Verfügung stehen musste. Bei vollstationär gepflegten Personen wurde auch die dauerhafte medizinische Behandlungspflege als Teil dieser aufzuwendenden Zeit betrachtet und demzufolge mit in den Zeitaufwand eingerechnet.

Ein Anspruch auf Leistungen nach der Härtefallregelung war ebenfalls gegeben, wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen in den Nachtphasen nicht mehr von nur einer Pflegekraft bewältigt werden konnte. Es musste also eine zusätzliche Pflegekraft Hilfe leisten, wobei es wichtig war, dass bei mindestens einer Verrichtung - egal ob am Tag oder in der Nacht - eine Person eine Aufgabe verrichtete, die nicht professionell als Pflegekraft tätig war. Hierzu zählten vor allem die Angehörigen der oder des Pflegebedürftigen.

Pflegestufe 0

Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hatten seit Januar 2013 Personen mit der Pflegestufe 0 einen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. In die Pflegestufe 0 fielen Patienten, die keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf hatten, ihren Alltag jedoch trotzdem nicht selbstständig bewältigen konnten und auf Hilfe angewiesen waren. Diese Personen erfüllten jedoch noch nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe 1.

Betroffen waren von dieser Regelung überwiegend demenzkranke, psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen, die durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz eine eindeutige Besserstellung erfuhren.

Über die üblichen Pflegeleistungen hinaus konnten Ansprüche auf Verhinderungspflege, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Verbesserung des Wohnumfeldes bei der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Pflegeleistungen für die Stufe 0 mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf:

Pflegegeld: 123 €/Monat
Pflegesachleistungen: bis zu 231 €/Monat

Anzahl der Pflegebedürftigen je Pflegestufe im Jahr 2011

Pflegestufe 1, 2 & 3 Anzahl der Pflegebedürftigen
Quelle: Barmer GEK

Pflegestufen und Demenz

Menschen mit Demenz haben eine so genannte “eingeschränkte Alltagskompetenz”. Anzeichen dafür sind beispielsweise das unkontrollierte Verlassen der Wohnung, das Verursachen gefährlicher Situationen oder das Wehren gegen Pflegemaßnahmen. Zwar gab es keine eigene Demenz-Pflegestufe, doch es standen ihnen im Falle von Demenz weitere Leistungen seitens der Pflegekasse zu. Diese wurden zum Januar 2013 durch das Pflegeneuausrichtungsgesetz festgelegt.

Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf

Die Einstufung von Demenzkranken in eine Pflegestufe erfolgte ebenfalls durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

    • Aufwendungen richteten sich nach Stufe
    • Sonderleistungen der Pflegeversicherung zusätzlich zu Grundleistungen möglich
    • Sonderleistungen fanden sich in Stufe I, II und III "mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf"
    • Pflegestufe 0 für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung trat eine neue Art von Pflege hinzu: Die häusliche Betreuung. Darunter fiel die Unterstützung bei der Alltagsgestaltung, z.B. Vorlesen oder Spazierengehen. Von den Änderungen profitierten laut Bundesministerium für Gesundheit bis zu 400.000 Menschen mit demenziellen Erkrankungen.

Verbesserungen für Menschen mit Demenz mit dem Pflegestärkungsgesetz 2017

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz 2017 ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, nach dem Menschen mit Demenz weitere Leistungen von ihrer Pflegekasse erhalten können. Dieses Gesetz ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass die Änderungen nach und nach umgesetzt wurden. Dabei ging es nicht nur um Erhöhungen der Leistungen, sondern auch um ein neues Bewusstsein für Pflegebedürftigkeit und Demenz. So sollen Pflegebedürftige mit demenziellen Erkrankungen nicht mehr gesondert, sondern in ihrer Gesamtheit als hilfsbedürftige Menschen betrachtet werden.

Das Bundesministerium für Gesundheit versprach damit umfangreiche Verbesserungen für die Pflege von Menschen mit Demenz. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 3 sollte die Anpassung des PSG 2 auf kommunaler Ebene noch weiter ausgebaut werden.

Wer gilt eigentlich als pflegebedürftig?

Laut Pflegegesetz handelt es sich bei pflegebedürftigen Menschen um Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer (mindestens 6 Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürftig sind.

Diese Grafik gibt Aufschluss über die Entwicklung der Zahl von Pflegebedürftigen in den verschiedenen Pflegestufen:

pflegestufe 1 entwicklung leistungsempfänger 1996-2011

Wie erhielt man eine Pflegestufe?

Eine Pflegestufe musste, wie auch jetzt bei den Pflegegraden, immer bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Diese hält die entsprechenden Formulare für Sie bereit, die Sie dann ausgefüllt zurücksenden. Gefragt wird in dem Antrag beispielsweise nach den persönlichen Daten und dem Hilfebedarf. Auch die Frage, ob Sie durch Angehörige oder aber durch einen Pflegedienst gepflegt werden möchten, sollten Sie bereits im Vorfeld für sich entschieden haben. Wenige Wochen nach der Antragstellung schickt Ihre Krankenkasse den Medizinischen Dient der Krankenversicherung (MDK) zu Ihnen nach Hause. Dieser nimmt dann eine Begutachtung vor und stellt fest, ob eine Pflegebedürftigkeit bei Ihnen vorliegt.

Der Besuch des MDK war ausschlaggebend für die Einstufung. Auf Grundlage seines Gutachtens entschied die Pflegekasse, welcher Stufe Sie angehörten. Deshalb war und ist es ratsam, sich gut darauf vorzubereiten, zum Beispiel mit einem Pflegetagebuch, in das alle Pflegemaßnahmen und deren zeitlicher Aufwand über mindestens zwei Wochen eingetragen werden.

Wenn Sie sich für die Pflege durch einen Pflegedienst entscheiden, hilft dieser Ihnen meist mit der Antragstellung bei Ihrer Krankenkasse. Fragen Sie deshalb am besten im Vorfeld nach.

Zur Info

Auch wenn nach der Pflegestatistik des Bundesamtes 47 Prozent der Pflegebedürftigen zwischen 65 und 84 Jahre alt sind, so gab es in den vergangenen Jahren auch immer mehr junge Menschen, die eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad beantragt haben. Mit Sicherheit ist dies kein einfacher Schritt. Doch Sie haben Ansprüche auf Leistungen, machen Sie davon Gebrauch!

Falsch eingestuft - Widerspruch einlegen?

Wer glaubt, nicht in die richtige Pflegestufe eingestuft worden zu sein, kann Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen. Das war bei den Pflegestufen genauso, wie es jetzt bei den Pflegegraden ist.

Sie haben nach Eingang der Einstufung vier Wochen Zeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Eine Begründung kann bis zu einem zusätzlichen Monat später erfolgen. Zusammen mit dem Widerspruch sollten Sie um Akteneinsicht in das Gutachten des MDK bitten. Vergleichen Sie die Feststellungen des Gutachtens mit dem Pflegetagebuch, das Sie im besten Fall geführt haben.

Nach Sichtung des Widerspruchs entscheidet die Pflegekasse, ob ein neues Gutachten durch den MDK erfolgen soll. In diesem Fall wird Ihnen der MDK ein weiteres Mal einen Besuch abstatten, auf den Sie sich besonders gut vorbereiten sollten.

Sie brauchen Hilfe beim Widerspruch? Die Landesverbände des Sozialverbands VdK bieten umfangreiche Rechtsberatungen zum Thema an.

Übersicht der Verbesserungen seit 2015

Zum 1. Januar 2015 wurden umfassende Reformen in der Pflege umgesetzt. Die meisten Pflegeleistungen sind entsprechend der Inflation der letzten Jahre um mindestens 4% gestiegen. Das bedeutete zum Beispiel Folgendes für die Pflegesachleistungen:

    • Pflegebedürftige mit der Pflegestufe I erhielten 468€ statt 450€
    • In der Pflegestufe 2 wurden statt 1100€ 1144€ gezahlt
    • In der Stufe 3 sind die Leistungen der Pflegeversicherung von zuvor 1550€ auf 1612€ gestiegen

In Zukunft wird regelmäßig alle drei Jahre eine Anpassung an die Preisentwicklung geprüft und dann gegebenenfalls umgesetzt.

Darüber hinaus wurde außerdem die Höhe des Pflegegeldes angehoben. Auch bei Leistungen für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (ebenfalls im Rahmen von Wohngemeinschaften) ist ein höherer Anspruch entstanden.

Ebenfalls wurde die Kombination der verschiedenen Leistungen erleichtert. So kann etwa die Tages- und Nachtpflege ungekürzt neben den Leistungen für die ambulante Pflege in Anspruch genommen werden. Die Jahrespauschalen für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege können seit dem 1. Januar 2015 flexibler eingesetzt werden: 50% der Leistungen für die Kurzzeitpflege können auch für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Umgekehrt können sogar 100% der Leistungen für die Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege verwendet werden. Das erleichtert vor allem den Angehörigen von Menschen mit Demenz die Pflege.

In den folgenden Tabellen sehen Sie die Veränderungen in Zahlen ausgedrückt. Unter die Rubrik "eingeschränkte Alltagskompetenz" fallen vor allem Menschen, die an Demenz erkrankt sind.

Verbesserungen des Pflegegeldes

Veränderungen des Pflegegeldes 2015 Tabelle

Verbesserungen der Pflegesachleistungen

Veränderungen der Pflegesachleistungen 2015 Tabelle

Pflegeleistungen – was ist neu?

Fünf Pflegegrade - seit 2017 gibt es mehr "Pflegestufen"

Lange wurde an der Höhe der Pflegeleistungen bemängelt, dass sie den Anforderungen von Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, d.h. insbesondere von Menschen mit Demenz, nicht gerecht wurde. In einem Modellprojekt wurde 2014 ein neues System der Leistungen erprobt. Demnach wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und an Demenz Erkrankte wurden weiter in den Mittelpunkt der Betrachtung gerückt.

Seit 2017 heißt das vor allem: neue Pflegestufen! Statt der bisherigen drei gibt es seitdem fünf Pflegegrade, die eine differenziertere Bestimmung der benötigten Pflegeleistungen in sich bergen. So profitieren auch von dieser Neuerung primär Demenzkranke, die bisher mit körperlich Beeinträchtigten verglichen wurden und so oftmals auf Leistungen der Pflegeversicherung verzichten mussten. Diese einseitige Betrachtungsweise wurde 2017 abgelöst: Bei den neuen Pflegegraden werden geistige und körperliche Faktoren der Pflegebedürftigkeit in gleichem Maße berücksichtigt.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist bereits zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Verbesserungen, die 2017 wirksam wurden, wurden in diesem Jahr vorbereitet, indem zum Beispiel das Beratungsangebot für Gepflegte und ihre Angehörigen erhöht, die Rahmenverträge angepasst und die Anzahl der Pflegekräfte möglichst aufgestockt wurden.

Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema Pflegegrade.

Die Umstellung auf fünf Pflegegrade

Die Umstellung von drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade erfolgte nach folgendem Modell. Unter die Rubrik "eingeschränkte Alltagskompetenz" fielen vor allem Demenzkranke.

Aktuelle PflegestufePflegegrad seit 2017
0Pflegegrad 2
1Pflegegrad 2
1 + eingeschränkte AlltagskompetenzPflegegrad 3
2Pflegegrad 3
2 + eingeschränkte AlltagskompetenzPflegegrad 4
3Pflegegrad 4
3 + eingeschränkte AlltagskompetenzPflegegrad 5
HärtefallPflegegrad 5

Begriffserklärung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Wenn man vom Geld spricht, das einer gewissen Pflegestufe zukam, handelt es sich um Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Mit den Pflegegraden hat sich diese Unterteilung nicht geändert.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger, sofern er nicht von einem Pflegedienst, sondern von einem Angehörigen, einem Ehrenamtlichen oder einer sonstigen Privatperson zuhause gepflegt wird. Der Pflegebedürftige kann über das Pflegegeld frei verfügen. Allerdings ist das Pflegegeld dazu gedacht, dem pflegenden Angehörigen oder Ehrenamtlichen ausgezahlt zu werden. Da das Pflegegeld kein Einkommen ist, muss es nur dann versteuert werden, wenn das Pflegegeld im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses übergeben wird.

Pflegesachleistungen

Ein Pflegebedürftiger erhält Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt. Für teil- sowie vollstationäre Pflege gibt es eigene Sätze.

Allerdings können Pflegegeld und Pflegesachleitungen in einem gewissen Maße auch kombiniert erhalten werden. Kombinationsleistungen ergeben sich beispielsweise aus einer 20%igen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (wenn dieser bspw. nur morgens die Pflege übernimmt) und einer 80%igen Pflege durch einen Angehörigen. Somit werden 20% der Pflegesachleistungen und 80% des Pflegegelds bezahlt. Die Prozentzahlen beziehen sich auf das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen.
Wenn ein Pflegebedürftiger ausschließlich Pflegegeld erhält (also ausschließlich von Angehörigen/Ehrenamtlichen gepflegt wird), erhält er in gewissen Abständen Beratungsbesuche von Pflegefachkräften. Sie schulen den privaten Pfleger und vergewissern sich, dass der pflegebedürftige Mensch angemessen versorgt wird.

Zusätzlich zu diesen Geldern gibt es nach § 45b SGB XI sog. zusätzliche Betreuungsleistungen, die einem seitens der Pflegeversicherung zustehen.

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